*Anm. d. Red.: Angesichts der Strafnorm des § 353d Strafgesetzbuch sieht sich LTO daran gehindert, wesentliche Teile der Anklage im Wortlaut wiederzugeben. Daher unterblieben teilweise Zitierungen. In diesem Fall werden die Aussagen von LTO vollständig sinnerhaltend wiedergegeben.
Ein Artikel der Fachpresse über eine Anklage nach § 353d Strafgesetzbuch kann nicht vollständig mit Fakten veröffentlicht werden, weil § 353d Strafgesetzbuch das verbietet. Interessanter Schachzug.