Das ist direkte Folge unseres Verkehrsgesetzes. Ortsbezogene Tempolimits dürfen nur verhängt werden, wenn und solange es einen messbaren Grund dafür gibt. Und die einzig möglichen Gründe sind eine Gefährdung (z.B. vor Schulen), Schädigung (z.B. durch lokale Feinstaubbelastung) oder Einschränkung des fließenden Verkehrs (z.B. Tempo 80 auf der Autobahn bei hohem Verkehrsaufkommen, um die Kapazität zu erhöhen). Sobald der Grund wegfällt, muss auch die Beschränkung wieder weg.
Eine Modernisierung des Gesetzes (mit der Tempo 30 auch aus Klimaschutzgründen und für die Förderung von Radverkehr möglich wäre) ist letztes Jahr am Widerstand im Bundesrat gescheitert.
Zum Inkrafttreten fehlten nur die Stimmen des grün regierten Landes Baden-Württemberg.