this post was submitted on 07 Oct 2024
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Netzkultur / Netzpolitik

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Da es sich bei einer solchen Maßnahme um einen grundrechtssensiblen Eingriff handelt, befristete der Gesetzgeber die Ermächtigung beim Jagen von Einbrechern zunächst auf fünf Jahre. Sie würde daher – ohne Verlängerung – am 12. Dezember außer Kraft treten. Das Parlament sah ferner eine Evaluierung nach drei Jahren vor, um die Effizienz der Klausel beurteilen zu können.

Befugnis wurde bislang kaum genutzt
Das Justizministerium hat diese Überprüfung durchgeführt. Allerdings fielen die relevanten Zeiträume in die Zeit der Corona-Pandemie, schränkt das Ressort von Marco Buschmann (FDP) ein. Damals hätten viele im Homeoffice gearbeitet und es sei zu einem Rückgang von Wohnungseinbrüchen gekommen. "Daher waren die erhobenen Zahlen nicht repräsentativ", heißt es weiter vom Justizministerium.** Deshalb sehe der Entwurf vor, die Befugnis zunächst um weitere fünf Jahre zu verlängern**. Ihre Effizienz solle dann erneut untersucht werden.
Die auf das Jahr 2022 beschränkte Evaluation habe gezeigt, dass eine einschlägige Telekommunikationsüberwachung "zwar nur in 0,08 bis zu 3,07 Prozent der wegen des Verdachts eines Wohnungseinbruchdiebstahls geführten Ermittlungsverfahren angeordnet wurde", schreibt die Exekutive in der Begründung des Änderungsantrags. "Anderseits konnten nach Mitteilungen der Strafverfolgungsbehörden in diesen Fällen aber häufig verfahrensrelevante Ergebnisse erlangt werden, die eine Tataufklärung erst ermöglichten."

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[–] [email protected] 1 points 1 week ago* (last edited 1 week ago) (1 children)

Wait. Lese ich hier heraus, dass die beabsichtigt hatten bei Wohnungseinbrüchen die Einbrecher mithilfe eines Staatstrojaners zu überführen?!

Das sind lächerlich geringfügige delikte, die nie im leben einen so grundrecht einschränkenden einsatz legitimisieren dürften.

Bitte sag mir jemand, dass ich das falsch lese. Wtf.

[–] [email protected] 1 points 1 week ago

Einfach nur absurd, aber so lese ich es auch. Auf sowas kommt nicht mal der Postillion.